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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Johann Scheibe Musikschule und Historische Orgelstätte Zschortau“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rackwitz OT Zschortau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein „Johann Scheibe Musikschule und Historische Orgelstätte Zschortau“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, und von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • regelmäßige musikalische Unterrichts- und Kursangebote für Kinder und Erwachsene
    • Bereitstellung von sächlichen (Instrumente, Räume etc.) und pädagogischen (Lehrkräfte, Lehrplan, Didaktik-Methodik etc.) Ressourcen, um Menschen, insbesondere Kindern, unabhängig von sozialen und/oder kulturellen Unterschieden, eine Förderung der umfassenden allgemeinen eigenen Entwicklung sowie der spezifischen musikalischen Ausbildung und sozialen Struktur zu ermöglichen
    • eine musikschulintern festzulegende Direktive für verwaltende und pädagogische Aufgaben, um eine gemeinsame und transparente Lebens-, Lern- und Arbeitssatmosphäre zu verkörpern und zu repräsentieren
    • intensive und fördernde Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie Kulturstätten
    • Förderung insbesondere der musikalischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb des Vereinssitzes Zschortau, sowie der Gemeinde Rackwitz und Region Nordsachsen/Leipzig mittels spezifischer Kooperationsvereinbarungen mit z.B. Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie der Kirche
    • Pflege, Reparatur, Erhalt der weltweit einzigen, noch funktionierenden Johann Scheibe Orgel in der Kirche St. Nikolai zu Zschortau als zu bewahrendes musikhistorisches und kulturelles Erbe
    • musikhistorische Erforschung und Aufarbeitung des Lebens und Wirkens von Johann Scheibe und seiner Orgelbaukunst
    • Veranstaltung von Konzerten, Orgelführungen, Seminaren, Tagungen etc.
    • kostenlose bzw. ermäßigte musikalische Kurse, Veranstaltungen etc. des Vereins für Vereinsmitglieder insgesamt und solche mit spezifischem Anspruch auf Ermäßigung; Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden sowie Vereine und Gruppen von Personen bestimmter Interessen.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der „Johann Scheibe Musikschule und Historische Orgelstätte Zschortau“ in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer
    Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
    werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt
    oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
    schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht ein-
    gezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Aus-
    schlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der „Johann Scheibe Musikschule und Historische Orgelstätte
    Zschortau“ aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen, dies kann
    kostenlos oder ermäßigt sein. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der „Johann Scheibe Musikschule und Historische
    Orgelstätte Zschortau“ zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten
    und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von jedem Mitglied wird
    ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dies kann als Monatsbeitrag zum jeweils 15. des Monats oder als
    Jahresbeitrag zum jeweils 15. Januar erfolgen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
    in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Individuelle Ausnahmen bezüglich der Höhe eines Mitgliedsbeitrages können im Sinne der sozialen Gerechtigkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt sowie auf Antrag vom Vorstand bewilligt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB, die Führung seiner Geschäfte sowie die Leitung der Bereiche Musikschule und Historische Orgelstätte Zschortau.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
    e) die Leitung der Bereiche Musikschule und Historische Orgelstätte Zschortau.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Maximal 2 weitere Mitglieder können als Beisitzer benannt werden, dabei repräsentiert je ein Beisitzer/eine Beisitzerin den Bereich Musikschule und den Bereich Historische Orgelstätte.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen sind alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt. Beisitzende Vorstandsmitglieder können bei Entscheidungsfindungen hinzugezogen werden.
  4. Der Vorstand kann die Leitung der Bereiche Musikschule und Historische Orgelstätte Zschortau
    insgesamt als auch in einzelnen Aufgabenschwerpunkten an andere Vereinsmitglieder übertragen.
    Die Hauptaufsicht des Vorstands über die Bereiche bleibt gleichwohl unangetastet. Sämtliche Entscheidungen sind im Sinne dieser Satzung transparent im Einvernehmen auszuführen. Dem Vorstand obliegt daher auch ein jedwedes Veto. Im Zuge einer eventuellen Uneinigkeit ist eine Mitgliederversammlung einzuholen für eine gemeinsame Entscheidung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
    Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
    eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
    sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
    Stellvertreters.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Auflösung des Vereins,
    c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3, die Ernennung von
    Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist
    von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
    vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
    vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen
    der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von
    neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
    fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter
    gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
    Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung Erziehung und Bildung.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
    Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand: 01.06.2023